§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Atletico Erlangen e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth unter der Nummer VR 201060 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV). Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird die Zugehörigkeit der Einzel-personen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Ge-meinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgaben-ordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mit-glieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemein-nützigkeit zeigt der Verein unver-züglich dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt insbesondere durch die Förderung und Durchführung von regelmäßigen Turn-, Spiel- und Sport-übungen sowie der Veran-staltung von öffentlichkeitswirksamen Sport-veranstaltungen.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Vergütungen für die Ver-einstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausge-übt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten – Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertrags-beendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederver-sammlung.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 16 Lebensjahres passives Wahlrecht. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Ein-willigung der/des gesetzlichen Ver-treter/s wirksam.
(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
§ 6 Beendigung der Mitglied-schaft und Ordnungsmaß-nahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied innerhalb eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck ver-stößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
f) wenn das Mitglied unbekannt ver-zogen ist.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Satz 2 gilt nicht im Falle des Ausschlusses gemäß Abs. 3 lit. f).
Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe dieses die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gülti-gen Stimmen über den Ausschluss des Mitgliedes im Rahmen der ordent-lichen Mitgliederversammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung statt-findet.
Zeitpunkt der Bekanntgabe ist die Zustellung des schriftlichen Ausschluss-beschlusses. Als schriftlich gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(6) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
a) Verweis
b) Ordnungsgeld in angemessener Höhe. Die Obergrenze liegt bei € 50,00
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört
d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Ver-ein genutzten und/ oder betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels ein-geschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft er-löschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
(9) Die Wiederaufnahme eines ausge-schlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
§ 7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag und gegebenenfalls einen Zusatz-beitrag, je nach ausgeübter Sportart zu leisten.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages und der Zusatzbeiträge, sowie Gründe für das Absehen von der Erhebung der Zusatzbeiträge werden in der Beitragsordnung geregelt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt die Erhebung eines Auf-nahmebeitrags zu beschließen und über dessen Höhe sowie Fälligkeit zu entscheiden.
(4) Die Geldbeiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stun-dungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(5) Der Vorstand kann über die Freistellung einzelner Mitglieder bezüglich der Erhebung des Jahresbeitrages aus wichtigem Grund durch Beschluss entscheiden.
(6) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 2-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
(7) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bank-verbindung und der Anschrift mitzuteilen.
(8) Bei Eintritt in der zweiten Jahreshälfte wird der Jahresbeitrag hälftig berechnet.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vor-sitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden alleine vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Im Innenverhältnis gilt, dass der stell-vertretende Vorsitzende nur im Falle der Ver-hinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungs-gemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vor-stand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig aus-scheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Ge-schäftswert von mehr als € 25.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 25.000,00 der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
(7) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(8) Der Vorstand entscheidet über die Bildung und Auflösung von Abteilungen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und un-ter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederver-sammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Im Rahmen der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen dringlicher Gründe die Frist unter Angabe der Gründe entsprechend abgekürzt werden.
Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesent-lichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rück-sicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes be-stimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertel-mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Ver-hinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstands-mitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschie-nenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegen-heiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
c) Beschlussfassung über das Beitragswesen
d) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
e) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit auf Vorschlag des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Erlass oder Änderung einer Beitrags-, Rechts- und/oder Jugendordnung
g) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung € 720,00 im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mit-gliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 12 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Auf-gaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung sowie Eintrittsdatum.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77DS-GVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(4) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mit-glieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Ge-schlecht, Sportartenzugehörigkeit.
Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmit-glieder zur Verfügung gestellt.
(5) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Ver-langen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 13 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederver-sammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an den Médecins Sans Frontières (Ärzte ohne Grenzen e.V., Berlin) oder für den Fall dessen Ablehnung an die Stadt Erlangen.
§ 14 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbe-zeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter geschlechtsneutral besetzt werden.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22. November 2019 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.